Statuten des Vereins ONIBORG Adelboden
I. Name, Sitz, Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen Oniborg Adelboden besteht mit Sitz in Adelboden BE ein Verein der „Freunde Adelbodens“ gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Verein trägt zur Förderung Adelbodens bei, indem er:
- seine Mitglieder über Adelboden und über Wirtschaft und Kultur der Region informiert;
- innovative Projekte unterstützt;
- die Geselligkeit fördert und Freundschaft unter den Mitgliedern pflegt.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Natürliche Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, können Vereinsmitglieder werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er strebt eine angemessene Vertretung von Einheimischen und Zweitheimischen an.
Artikel 4
Der Austritt kann schriftlich auf das Ende des Vereinsjahrs erfolgen.
Artikel 5
Der Vorstand ein Mitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.
III. Mittel
Artikel 6
Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines von der Vereinsversammlung bestimmten jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Ein Beitrag gilt maximal für zwei Personen.
In Abgeltung ihrer Arbeit sind Präsidium, Sekretariat und Kassier/in vom Mitgliederbeitrag befreit.
Austretende Mitglieder schulden ihren Beitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Artikel 7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV. Organisation
Artikel 8
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Revision.
Artikel 9
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel findet sie innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres statt. Ein Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.
Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und gibt die Verhandlungsgegenstände bekannt.
Jedes Vereinsmitglied kann zuhanden der nächsten Vereinsversammlung schriftlich Anträge stellen. Derartige Anträge müssen dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Vereinsversammlung vorliegen.
Artikel 10
Die Vereinsversammlung leitet das Präsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Die vorsitzende Person ernennt die Stimmenzähler.
Über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt.
Artikel 11
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Artikel 12
Beschlüsse können einzig über die traktandierten Themen gefasst werden.
Artikel 13
Jede Mitgliedschaft (umfassend eine oder zwei Personen) hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Artikel 14
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Das Präsidium stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen das Präsidium, bei Wahlen das Los.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Artikel 15
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes;
- Wahl (und Abwahl) der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidiums und der Revision
- Abänderung der Vereinsstatuten;
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins uns die Liquidation des Vereinsvermögens;
Artikel 16
Der Vorstand besteht aus Präsidium, Vizepräsidium, Kassier/in, Sekretariat und einem bis höchstens fünf Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums, das von der Vereinsversammlung gewählt wird, und bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
Artikel 17
Die Vorstandsmitglieder und das Präsidium werden jährlich gewählt.
Artikel 18
Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des Präsidiums oder eines Vorstandmitglieds. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Brief, E-Mail u. dgl.) gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Artikel 20
Über nicht traktandierte Themen kann nur entschieden werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der Vorstandssitzung zustimmen.
Artikel 21
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
- Ausführen der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
- Einberufung der Vereinsversammlung;
- Planen und Durchführen der Vereinstätigkeiten;
- Bestimmen des „Oniborgers“ (Auszeichnung für Persönlichkeiten, die sich um Adelboden verdient gemacht haben);
- Ausarbeitung von Reglementen.
Artikel 22
Die Revision wird jährlich gewählt und ist wiederwählbar.
Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstellt jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht, und zwar spätestens 20 Tage vor dieser Versammlung.
V. Vereinsauflösung
Artikel 23
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Überschusses.
Im Fall der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Artikel 24
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitglieder.
VI. Schlussbestimmung
Artikel 25
Diese revidierten Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 31. Juli 2024 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.